Sonderkündigungsrecht ausüben und damit Verbrauchskosten einsparen

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In Zeiten steigender Energiekosten erhöhen viele Anbieter ihre Strompreise. Landet ein Schreiben mit der Ankündigung einer Preiserhöhung im Briefkasten, wandeln sich vermeintliche Schnäppchen schnell zum Kostenschreck. Wer dann noch am Anfang seiner Vertragslaufzeit steht, muss mit hohen Mehrkosten für Energie rechnen. Doch was vielen Verbrauchern nicht bewusst ist: Durch die Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) steht Kunden in solchen Fällen ein Sonderkündigungsrecht zu. So kann trotz bestehender Verträge von einem Anbieterwechsel profitiert werden, wenn die richtigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Letzte Aktualisierung : November 2022

Wann eine Sonderkündigung infrage kommt, was bei der Kündigung zu beachten ist und welche Fristen eingehalten werden müssen, folgt in diesem Ratgeber.

 

Was ist ein Sonderkündigungsrecht?

Das Sonderkündigungsrecht ist die Berechtigung, einseitig einen Vertrag zu einem bestimmten Datum zu beenden. Bei vielen Verbraucherverträgen steht dem Kunden das Recht zu, ohne Einhaltung der üblichen Kündigungsfristen dieses Sonderkündigungsrecht wahrzunehmen, also außerordentlich zu kündigen. Das heißt, man kann sich schneller von dem Vertrag lösen, ohne die sonst geltenden längeren Kündigungsfristen oder Vertragslaufzeiten einzuhalten. Voraussetzung ist dabei, dass ein besonderer Kündigungsgrund wie eine Preiserhöhung oder ein Wohnortwechsel vorliegt.

Das Wichtigste im Überblick

  • Werden die Preise für Strom und Gas vom Anbieter einseitig erhöht, kann der Vertrag außerordentlich gekündigt werden.
  • Preiserhöhungen oder sonstige Vertragsänderungen muss der Anbieter vier Wochen im Voraus ankündigen.
  • Bei Preiserhöhungen muss der Anbieter schriftlich auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Tut er dies nicht, ist die Preiserhöhung unwirksam.
  • Das Sonderkündigungsrecht muss von Ihnen selbst verfasst und schriftlich eingereicht werden
  • Das Sonderkündigungsrecht selbst unterliegt keiner gesetzlichen Frist, es sollte jedoch schnellstmöglich reagiert werden: Die Kündigung muss rechtzeitig vor Gültigkeit der neuen Preise beim Anbieter eingehen.
  • Auch im Falle eines Wohnortwechsels steht jedem ein Sonderkündigungsrecht zu. Dazu müssen die Strom- oder Gasanbieter sechs Wochen vorher über den Umzug informiert werden.

Die Kündigungsfrist bei der Kündigung beachten

Zunächst steht jedem Verbraucher das Recht zu, seinen Strom- oder Gasvertrag fristgemäß zu kündigen. Für die Dauer der Kündigungsfrist muss dabei zwischen Grundversorgern und anderen Anbietern unterschieden werden. Während bei der Grundversorgung allgemein eine gesetzlich festgelegte Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt, beträgt die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist bei den übrigen Stromanbietern zwischen vier Wochen und drei Monaten. Die genaue Kündigungsfrist finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen.

Wann liegt ein Sonderkündigungsrecht vor?

In einigen Fällen ist neben der konkreten Kündigungsfrist auch eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, in der Regel für die Dauer von ein oder zwei Jahren. In diesem Zeitraum kann dann auch eine Kündigung den Vertrag nicht vor Ende der Laufzeit beenden. Im Falle von Preiserhöhungen kann das schnell ins Geld gehen, denn ein Wechsel zu einem günstigeren Anbieter ist wenigstens in dieser Zeit nicht möglich. Hier kann das Sonderkündigungsrecht helfen: Im Falle eines Wohnortwechsels oder einer merklichen Preiserhöhung steht dem Verbraucher gemäß § 41 Abs.5 EnWG das Recht zu, außerordentlich zu kündigen. In diesen Fällen haben Sie das Recht, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, ab dem der neue Strom- oder Gastarif gelten soll. Beispiel: Der Anbieter kündigt eine Preiserhöhung zum 01. Oktober an. Der Verbraucher hat dann das Recht, den Vertrag zum 30. September zu kündigen.

Wann gilt das Sonderkündigungsrecht nicht?

  • Wenn der Energieversorger in seinem Schreiben nicht auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen hat, ist die Preiserhöhung unwirksam. Eine Sonderkündigung ist dann nicht nötig, die alten Preise gelten weiterhin.
  • Enthalten die AGB des Vertrages die Verpflichtung, Erhöhungen aufgrund von gestiegenen Steuern und Abgaben zu übernehmen, kann in diesem Fall kein Sonderkündigungsrecht ausgesprochen werden.
  • Kann bei einem Umzug der Energieversorger innerhalb zweier Wochen auch am neuen Wohnort die gleichen Konditionen anbieten, gilt das Sonderkündigungsrecht nicht.

Was ist bei der Kündigung zu beachten?

Die Kündigung muss in jedem Falle in schriftlicher Form vorgenommen werden, wobei ausdrücklich auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen werden muss. „Schriftlich“ heißt in diesem Falle, dass die Kündigung per Brief, Fax oder E-Mail erfolgen muss. Außerdem müssen Sie in jedem Fall persönlich kündigen: Einen anderen Anbieter damit zu beauftragen, etwa wie bei einem normalen Stromanbieterwechsel, ist hier nicht möglich. Das Gesetz enthält zudem zwar keine Frist, in welcher die außerordentliche Kündigung zu erfolgen hat. Das Kündigungsschreiben muss jedoch rechtzeitig vor der angekündigten Vertragsänderung beim Anbieter eingehen. Möchte man auf der sicheren Seite stehen, kündigt man daher am besten schnellstmöglich per Einschreiben.

Vorlage eines Kündigungsschreibens

Die Sonderkündigung muss alle wichtigen Informationen enthalten. Diese sind:

  • Eigene Adresse, Kunden-, Anschluss- und Zählernummer
  • Kündigungserklärung und ausdrückliche Berufung auf das Sonderkündigungsrecht mit genauem Termin
  • Ort, Fatum und Unterschrift

Ein Schreiben mit einer Sonderkündigungsrecht Vorlage könnte etwa wie folgt aussehen:

Vollständige Anschrift und Adresse des Kunden

Betreff: Kündigung des Stromvertrages 123

Kundennummer: 123456 Anschlussnummer: 123456 Zählernummer: 123456

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich wegen der von Ihnen angekündigten Erhöhung der Strompreise in Ausübung meines Sonderkündigungsrechts fristgerecht zum xx.xx.20xx (ein Tag vor der Geltung der neuen Preise) den zwischen uns bestehenden Stromvertrag. Bitte bestätigen Sie mir die Kündigung zeitnah.

Mit freundlichen Grüßen …

Gut zu wissen: Kündigungsbestätigung

Seit Juli 2021 muss der Energielieferant die erfolgte Kündigung innerhalb einer Woche schriftlich bestätigen und das genaue Ende der Belieferung mitteilen. Auch ohne diese Bestätigung ist Ihre Kündigung jedoch in jedem Fall wirksam.

 

Das Sonderkündigungsrecht bei Strom und Gas

Wer seine Energie beim örtlichen Grundversorger im Grundtarif bezieht, kann immer innerhalb von zwei Wochen kündigen. Alle anderen Verbraucher genießen gesetzlichen Schutz vor Preiserhöhungen durch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): Erhöht der Energieversorger einseitig die Preise oder kann bei einem Umzug nicht zu den gleichen Konditionen liefern, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Dies gilt sowohl für Strom als auch für den Bezug von Gas.

Das Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung

Möchte der Anbieter die Strom- oder Gaspreise während der Vertragslaufzeit erhöhen, muss er den Verbraucher darüber vier Wochen vorher schriftlich informieren und auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. In diesem Fall hat man das Recht, gemäß § 41 Abs.5 EnWG den Vertrag einseitig ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Die Kündigung kann dann zu dem Tag erklärt werden, der als Letztes vor der Tarifänderung liegt. Erhöht der Anbieter beispielsweise die Preise ab dem 01. Juli, kann der Vertrag zum 30. Juni per Sonderkündigungsrecht beendet werden.

Das Sonderkündigungsrecht beim Umzug

Bei dem Energiebezug durch einen Grundversorger besteht im Falle eines schnellen Wohnortwechsels kein Problem: Hier gelten sowieso die kürzeren Kündigungsfristen von nur zwei Wochen. Bei anderen Anbietern gibt es grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht bei einem Umzug, wie § 41b Abs.4 EnWG klarstellt. Ein Sonderkündigungsrecht kann sich hier dennoch nur in zwei Fällen ergeben:

  • Der Energieversorgung kann am neuen Wohnort keine Belieferung anbieten
  • Durch den Wohnortwechsel würde sich eine Preiserhöhung ergeben

Die Kündigung wegen Umzugs muss dem Anbieter gegenüber sechs Wochen vorher ausgesprochen werden. Die Kündigungserklärung sollte zudem auch schon die neue Adresse und Zählernummer enthalten. Bietet der Energieversorger innerhalb von zwei Wochen an, die alten Vertragskonditionen auch am neuen Wohnort unverändert bereitzustellen, entfällt das Sonderkündigungsrecht. Wer von vornherein bei seinem alten Anbieter trotz des Umzuges bleiben möchte, kann den Vertrag in der Regel unproblematisch ummelden.

Welche Fristen gibt es bei einer Sonderkündigung?

Streng genommen gibt es außer beim Wohnortwechsel keine starren Fristen, wann man die Sonderkündigung aussprechen soll. Da der Anbieter die Preiserhöhung jedoch mindestens vier Wochen (Grundversorger: sechs Wochen) vorher ankündigen muss, sollte innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Schreibens gekündigt werden. So wird dem Anbieter genügend Zeit gegeben, die Vertragsbeendigung einzuleiten. In jedem Fall muss die Kündigung rechtzeitig vor dem Tarifwechsel beim Anbieter eintreffen, sonst gelten die neuen Preise als angenommen. Bei einem Sonderkündigungsrecht wegen Umzugs muss dem Energieversorger sechs Wochen vorher die Kündigung zugehen.

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Den Strom- oder Gasvertrag kündigen

Geht Ihnen ein Schreiben mit einer angekündigten Preiserhöhung zu, sollten Sie schnell reagieren und die derzeitigen Angebote anderer Anbieter prüfen. Lassen sich dabei günstigere Vertragskonditionen erreichen, lässt sich mit einer rechtzeitigen Kündigung im Wege des Sonderkündigungsrechts bares Geld sparen.

Wie kündige ich meinen Vertrag?

Eine Vertragskündigung gelingt auch im Falle der Sonderkündigung eigentlich recht schnell. Streng genommen kann die Kündigung sogar per E-Mail versendet werden. Strom Zugang empfiehlt jedoch eine Kündigung per postalischem Einschreiben.

  1. Nach dem Erhalt der Preiserhöhung, prüfen Sie die verbleibende Vertragslaufzeit: Ist vielleicht eine ordentliche Kündigung möglich, weil der Vertrag vorher ausläuft?
  2. Liegt der Eintritt der Preiserhöhung innerhalb der Vertragslaufzeit, erklären Sie sofort die Kündigung unter Berufung auf Ihr Sonderkündigungsrecht. Geben Sie dabei die Preiserhöhung als Grund an.
  3. Das Schreiben sollte alle wichtigen Daten wie Name, Adresse, Vertrags- und Zählernummer enthalten. Gekündigt wird zum letzten Tag vor dem Eintritt der Preisänderung.
  4. Bitten Sie um eine Kündigungsbestätigung. Der Energieversorger muss Ihnen innerhalb einer Woche die Kündigung bestätigen.
  5. Erkundigen Sie sich umgehend nach einem neuen Stromanbieter mit besseren Konditionen. Das Sonderkündigungsrecht beim alten Vertragspartner müssen Sie jedoch immer vorher persönlich ausüben.

Was brauche ich für die Kündigung?

  • Vertragsunterlagen: Kunden- und/oder Vertragsnummer
  • Zählernummer und Anschlussstelle (steht am Stromzähler)
  • Schreiben des Anbieters mit genauem Datum der Preiserhöhung für die korrekte Kündigung
  • Eventuell Porto für ein postalisches Einschreiben Einwurf.

 

Wo gilt das Sonderkündigungsrecht sonst noch?

Das Sonderkündigungsrecht ist nicht auf Energieverträge beschränkt, sondern als Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund Teil des allgemeinen Vertragsrechts. So finden sich vergleichbare Regelungen bei vielen Verbraucherverträgen, etwa im Mietrecht oder im Arbeits- und Versicherungsrecht.
Sonderkündigungsrecht

Das Sonderkündigungsrecht bei Versicherungen

Auch bei Versicherungen gibt eine einseitige Änderung der Vertragsbedingung durch den Anbieter dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht (§ 40 VVG). Beitragserhöhungen oder Anpassungen des Selbstbehalts führen zu einem Kündigungsrecht, wenn der Umfang des Versicherungsschutzes unverändert bleibt. Der Versicherte muss dabei eine Kündigungsfrist von vier Wochen einhalten.

Das Sonderkündigungsrecht bei Mietverträgen

Auch im Mietrecht besteht ein Sonderkündigungsrecht Wohnung, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung nicht gewährt wird. Wer also keinen Zugang zu seiner Wohnung hat oder die Wohnsituation sein normales Leben völlig unmöglich macht, hat der Mieter auch hier ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 543 BGB. Demgegenüber kann der Vermieter außerordentlich kündigen, wenn der Mieter die Wohnung schwer beschädigt oder mit der Miete mehr als zwei Monate in Verzug ist.

Das Sonderkündigungsrecht beim Internet und Telekommunikationsverträgen

Wenn der Anbieter am Vertragsort überhaupt keine Leistung anbieten kann, weil zum Beispiel die nötigen Leitungen fehlen, haben Verbraucher hier ein Sonderkündigungsrecht Internet. Auch wenn die vertraglich vereinbarte Leistung „anhaltend oder häufig von der tatsächlichen Leistung abweicht“, steht jedermann seit Dezember 2021 ein Sonderkündigungsrecht zu, wie die Bundesnetzagentur klarstellt. Verträge trotz fehlendem oder schlechtem Internet müssen daher nicht hingenommen werden. Das neue Telekommunikationsgesetz gewährt übrigens auch ein Sonderkündigungsrecht Handyvertrag, mit dem man sich bei schlechten Verbindungswerten aus den Verträgen befreien kann.

Das Sonderkündigungsrecht im Fitnessstudio

Auch im Bereich des Sports kann man von einer außerordentlichen Kündigung profitieren, denn es gibt durchaus ein Sonderkündigungsrecht Fitnessstudio. Dabei kann etwa im Falle einer langwierigen Krankheit der bestehende Vertrag gekündigt werden, wenn ein entsprechendes Attest vorgelegt werden kann. Zudem gilt ein Sonderkündigungsrecht auch dann, wenn sich Vertragsbestandteile wie Öffnungszeiten oder Sportangebote erheblich ändern oder wegfallen. Auch schwerwiegende Mängel bei Sicherheit oder Hygiene können ein Recht zu einer außerordentlichen Kündigung begründen. Hier muss dem Betreiber jedoch vorher schriftlich eine angemessene Frist zur Beseitigung der Missstände eingeräumt werden.

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FAQ

Kann man einen Vertrag per E-Mail kündigen?

Ja, man kann einen Vertrag auch per E-Mail kündigen. Das Erfordernis der „Schriftform“ ist auch mit einer E-Mail erfüllt. Strom Zugang empfiehlt jedoch die Kündigung per Einschreiben.

Wann hat man ein Sonderkündigungsrecht?

Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn die AGBs geändert oder die Preise trotz Preisgarantie, oder über die eingeschränkte Preisgarantie hinaus, erhöht werden sollten. Auch bei einem Umzug besteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Anbieter am neuen Ort nicht liefern kann oder sich durch den Wohnortwechsel eine Preiserhöhung ergibt.

Wie formuliere ich ein Sonderkündigungsrecht?

Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen und direkt auf das bestehende Sonderkündigungsrecht verweisen, alternativ kann auch der Begriff außerordentliche Kündigung verwendet werden. Der Kündigungsgrund, etwa eine Preiserhöhung, sollte genau benannt werden. Zudem muss das genaue Datum genannt werden, zu dem der Vertrag gekündigt soll. Bei einer Preiserhöhung ist dies der letzte Tag, der vor der Geltung des neuen Tarifs liegt.

Kann man jederzeit kündigen?

Während der Vertragslaufzeit gelten die vereinbarten Kündigungsfristen, in der Regel zwischen vier Wochen und drei Monaten (bei Grundversorger: zwei Wochen). Liegt einer der oben geschilderten Gründe vor (Preiserhöhung, Umzug, Vertragsänderung), besteht zusätzlich ein Sonderkündigungsrecht. Mit diesem kann ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen gekündigt werden.
 

Aktualisiert am 2 Dez, 2022

redaction Veröffentlicht
Redactor

ivan

Energie Spezialist